Andere Bauweisen als solche unter Beton und Asphalt mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz sind zulässig, wenn wenn Kupfer ≤ 230 µg/l und Chrom, ges. ≤ 110 µg/l.
MEB Einbauschieber
Vier Mal ziehen – mit dem Einbauschieber werden die Einsatzgebiete von Ersatzbaustoffen ganz leicht ablesbar! Von uns im Zusammenhang mit der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung entwickelt, handelt es sich um eine einzigartige Arbeitshilfe, die wir Anwendern als Printversion und als Onlineversion bereitstellen.
Handlich und immer griffbereit
Die äußeren Werte
Die gedruckte Version im handlichen Format 15 x 15 cm ist aufklappbar wie eine Ziehharmonika und beinhaltet sämtliche Informationen für den Einsatz von zwei der wichtigsten Ersatzbaustoffe für Straßen- und Erdbaumaßnahmen. Aus den lokalen Rahmenbedingungen in Bezug auf Wasserschutzbereiche, Abstand zum Grundwasser und Bodenart ergeben sich fünf Fälle, die vollumfänglich mit dem Schieber abgedeckt werden.
Die inneren Werte
Zusätzliche Informationen bieten die Angaben im Schieberinnenteil; zieht man diesen heraus, finden sich eine Erklärung der wichtigsten Begriffe und Definitionen der EBV sowie sämtliche Zusatzbedingungen, die ggf. bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen zu beachten sind. Grundsätzlich gilt, dass bei Einhaltung der auf dem Schieber dargestellten Einbaumöglichkeiten keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr notwendig ist und somit dem Bau mit Ersatzbaustoffen nichts mehr im Wege steht!
Jetzt Schieber online nutzen!
Basierend auf dem von uns schon vor vielen Jahren eingeführten Ampelsystem können Sie mit der Webversion des Schiebers sofort feststellen, ob Sie in Ihrer Baumaßnahme Recyclingbaustoffe und/oder Hausmüllverbrennungsasche einsetzen können.
Bitte wählen Sie:
Einsatz von Recyclingbaustoffen
Unter Zugrundelegung der Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ergeben sich für Recyclingbaustoffe die auf dieser Seite zusammengefassten Einsatzmöglichkeiten.
- Es werden drei Materialklassen unterschieden.
- Es gibt keine Mindesteinbaumenge.
- Bei Einhaltung der hier dargestellten Einbaubedingungen bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
- Außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (WSG/HSG) besteht für RC-3 ab 250 m³ eine Anzeigepflicht; in allen anderen Fällen ist der Einbau zu dokumentieren.
- Innerhalb von WSG/HSG besteht für alle Materialklassen eine Anzeigepflicht.
Bitte wählen Sie die Bodenbeschaffenheit:
Einsatz von Hausmüllverbrennungsasche
Auf Basis der EBV und der FGSV-Regelwerke ergeben sich für Hausmüllverbrennungsasche die auf dieser Seite dargestellten Einsatzmöglichkeiten.
- Es gibt zwei Materialklassen.
- HMVA-1 und HMVA-2 unterliegen einer Mindesteinbaumenge von 50 m bzw. 250 m³. Ausnahmen gelten für Instandsetzungs- und Ergänzungsmaßnahmen.
- Bei Einhaltung der hier dargestellten Einbaubedingungen bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
- Außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (WSG/HSG) besteht für HMVA-1 und HMVA-2 ab Mengen > 250 m³ eine Anzeigepflicht; unterhalb dieses Volumens gibt es eine Dokumentationspflicht.
- Innerhalb von WSG/HSG besteht für beide Materialklassen eine Anzeigepflicht.
Bitte wählen Sie die Bodenbeschaffenheit:
Fußnoten
Nicht zugelassen auf Kinderspielplätzen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen.
Nur zulässig für Belastungsklassen Bk3,2 bis 0,3.
Nur zulässig außerhalb der Leitungszone, wenn nicht mit häufigen Aufbrüchen zu rechnen ist.
Zulässig, wenn Bodenabdeckung ausgebildet als Dränschicht nach REwS oder in analoger Ausführung zur Bauweise E des M TS E und wenn Chrom, ges. ≤ 65 μg/l.; nicht zugelassen auf Kinderspielplätzen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen.
Andere Bauweisen als solche unter Beton und Asphalt mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz sind zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 110 μg/l und PAK15 ≤ 2,3 μg/l.
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 15 μg/l, Kupfer ≤ 30 μg/l, Vanadium ≤ 30 μg/l und PAK15 ≤ 0,3 μg/l.
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 55 μg/l und PAK15 ≤ 2,7 μg/l.
Zulässig uneingeschränkt unter Pflaster; unter Platten zulässig, wenn Vanadium ≤ 90 μg/l.
Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 280 μg/l und Vanadium ≤ 450 μg/l, Kupfer ≤ 170 μg/l und PAK15 ≤ 3,8 μg/l.
Zulässig unter Pflaster, wenn Chrom, ges. ≤ 360 μg/l und Vanadium ≤ 180 μg/l; nicht zulässig unter Platten.
Zulässig, wenn Vanadium ≤ 320 μg/l.
Zulässig, wenn Bodenabdeckung ausgebildet als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt) und Vanadium ≤ 200 µg/l.
Zulässig, wenn Bodenabdeckung ausgebildet als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt).
Nicht zugelassen auf Kinderspielplätzen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen.
Die Regelwerke der jeweiligen Ver- und Entsorger sind bei der Verfüllung von Leitungsgräben zu beachten.
Für RC-1 ist eine Reduzierung des Mindestabstands auf 0,6 m möglich.
Erläuterungen
Folgende lokale Rahmenbedingungen sind zu beachten:
- Ersatzbaustoffe sind prinzipiell innerhalb und außerhalb von Wasserschutzbereichen (WSB) einsetzbar; innerhalb von Wasserschutzbereichen wird zwischen WSG IIIA/HSGIII, WSG IIIB/HSG IV und Wasservorranggebiet unterschieden.
- Der Einsatz von RC und HMVA in WSG I und II ist ausgeschlossen.
- Bezüglich des Abstands zum Grundwasser wird außerhalb von Wasserschutzbereichen zwischen den Fällen as ≤ 1,5 m (ungünstig) und as > 1,5 m (günstig) unterschieden. Innerhalb von Wasserschutzbereichen gibt es nur den günstigen Fall > 1,5 m.
- Die Zusammensetzung der Grundwasserdeckschicht muss den Bodenarten Sand oder Lehm, Schluff, Ton entsprechen. Eng- und weitgestufte Kiese sind unzulässig; ggf. kann in diesem Fall mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine künstliche Grundwasserdeckschicht hergestellt werden.
a: grundwasserfreie Sickerstrecke
s: Sicherheitsabstand von 0,5 m
as: grundwasserfreie Sickerstrecke inkl. Sicherheitsabstand
GOK: Geländeoberkante
UK MEB: Unterkante Einbauhorizont mineralischer Ersatzbaustoff
HGW: höchster zu erwartender Grundwasserstand
WSG: Wasserschutzgebiet
HSG: Heilquellenschutzgebiet
WSB: Wasserschutzbereich, umfasst WSG, HSG und Wasservorranggebiet
M TS E: Merkblatt der FGSV zur Erläuterung von Bauweisen mit technischen Sicherungsmaßnahmen
Rechtlicher Hinweis
Stand 01.2024
Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der wiedergegebenen Daten übernehmen wir keine Haftung. Aus den Angaben können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
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